Pakete/Sendungen

Käufe aus Ländern der Europäischen Union

Wenn Sie Waren innerhalb der Europäischen Union kaufen, werden keine Einfuhrabgaben erhoben. Allerdings gibt es besondere Vorschriften für die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuern. Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website“Kontakte„dieser Website.

Käufe aus Ländern außerhalb der Europäischen Union

Versand ohne Zollbefreiung

Allgemeines

Wenn Sie Waren bei einem Lieferanten außerhalb der Europäischen Union bestellen, müssen Sie bei der Einfuhr in die Europäische Union Einfuhrabgaben, Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern entrichten.

Die Tatsache, dass die Bestellung über das Internet oder auf andere Weise (Post, Telefon, Fax usw.) erfolgt ist, ändert nichts am Einfuhrverfahren. Die Höhe der Steuern hängt von der Art der Waren ab, die Sie importieren.

Die Steuersätze können auf der TARLUX-Website eingesehen werden.

Zollwert und Bemessungsgrundlage

Bei der Berechnung der Einfuhrabgaben verwendet die Zollverwaltung das Konzept des Zollwerts.

Es handelt sich im Allgemeinen um den auf der Grundlage der Rechnung festgestellten Wert. Für die Zollverwaltung hat jede Ware einen Wert.

In Ermangelung einer Rechnung stützt sich die Zollverwaltung bei der Ermittlung dieses Wertes auf die in den EU-Vorschriften vorgesehenen Bewertungsmethoden.

Der Zollwert zuzüglich Einfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und sonstigen Kosten bildet die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer. Dies ist der Betrag, auf den die Mehrwertsteuer von der Zollbehörde berechnet wird.

 

*** NEU ***

Nach der Umsetzung des „Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Geschäftsverkehr“ entfällt die Mehrwertsteuerbefreiung bis zu einem Betrag von 22 EUR mit dem 1. Juli 2021.

Folglich wird die Mehrwertsteuer in allen Fällen und für alle Sendungen aus einem Drittland erhoben.

Für jede Einfuhr von Waren aus einem Nicht-EU-Land wird unabhängig vom Wert der Sendung eine elektronische Zollanmeldung vorgeschrieben.

Diese elektronische Zollanmeldung kann entweder über das Zollabfertigungssystem PLDA IETA oder im Zollabfertigungssystem LUCCS Import Phase 1 eingereicht werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die von LUCCS erfasste normale Zollanmeldung mit reduziertem Datensatz (H7) automatisch zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zum geltenden Normalsatz (17 %) führt, wenn in der Zollanmeldung keine IOSS-Identifikationsnummer (Import One Stop Shop) angegeben ist.

A. Für Waren, die 150 EUR nicht überschreiten und außerhalb der EU erworben werden, können drei Fälle vorliegen:

Fall 1

Wenn die Waren außerhalb der EU von einem Verkäufer gekauft wurden, der bei IOSS registriert ist, muss der luxemburgische Verbraucher

  • die Mehrwertsteuer (normaler Satz 17 %, Zwischensatz 14 %, ermäßigter Satz 6 % oder super-ermäßigter Satz 3 %) zum Zeitpunkt der Online-Bestellung an den Verkäufer zahlen und
  • der Beförderer der Waren kann ihm zusätzliche Zollabfertigungskosten in Rechnung stellen.

Voraussetzung: die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer IOSS muss unbedingt in der elektronischen Zollanmeldung angegeben sein.

Fall 2

Ist der Verkäufer nicht bei IOSS registriert, so ist der luxemburgische Verbraucher verpflichtet

  • die Mehrwertsteuer an die Zollverwaltung in Luxemburg zum Zeitpunkt der Einfuhr zu entrichten und
  • der Beförderer der Waren kann ihm zusätzliche Zollabfertigungskosten in Rechnung stellen.

Fall 3

Wenn der Verkäufer bei IOSS registriert ist, aber seine IOSS-Identifikationsnummer zum Zeitpunkt des Versands der Waren nicht angibt, muss der luxemburgische Verbraucher

  • die Mehrwertsteuer an den Verkäufer bei der Online-Bestellung entrichten,
  • die Mehrwertsteuer bei der Zollverwaltung in Luxemburg zum Zeitpunkt der Einfuhr erneut entrichten und
  • der Beförderer der Waren kann ihm zusätzliche Zollabfertigungskosten in Rechnung stellen.

 

Die IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der elektronischen Zollanmeldung für die Zwecke der Kontrolle und Validierung der Inanspruchnahme des IOSS-Verfahrens unbedingt identifizierbar sein. In Ermangelung dieser Angaben muss die Mehrwertsteuer von der Zollverwaltung erneut erhoben werden, wie im Szenario unter Fall 2 beschrieben.

Selbst wenn die IOSS-Identifikationsnummer des Verkäufers nach der Abfertigung der Waren angegeben würde, ist eine Erstattung der Mehrwertsteuer durch die Zollverwaltung nicht möglich, und der luxemburgische Verbraucher muss die Mehrwertsteuer von seinem Verkäufer erstatten lassen.

B. Für Waren, die 150 EUR überschreiten und außerhalb der EU erworben werden, kann nur ein einziger Fall vorliegen:

Einzelfall

Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die Mehrwertsteuer zu erheben und der luxemburgische Verbraucher muss

  • die Mehrwertsteuer an die Zollverwaltung in Luxemburg zum Zeitpunkt der Einfuhr und gegebenenfalls die Zölle und Verbrauchsteuern entrichten und
  • der Beförderer der Waren kann ihm zusätzliche Zollabfertigungskosten in Rechnung stellen.

 

Weitere Informationen zum Mehrwertsteueranspruch ab dem 1. Juli 2021 für alle Sendungen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr mit Drittländern und Gebieten finden Sie unter:

https://pfi.public.lu/fr/professionnel/tva/oss/oss2.html

https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/vat-e-commerce_en

https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/vat-e-commerce_fr

Versand mit Zollbefreiung *

Wenn Sie Sendungen von geringem Wert importieren, können Sie von den Einfuhrabgaben befreit werden. Dies bedeutet, dass Sie keine Einfuhrabgaben, wie z. B. Zölle, entrichten müssen.

Unter „Versendung von geringem Wert“ versteht die Zollbehörde eine Sendung, die aus Waren besteht, deren Eigenwert insgesamt pro Sendung folgende Werte nicht überschreitet:

  • 150 EUR für Einfuhrzölle.

Diese Sendung muss stets direkt von einem Land außerhalb der Europäischen Union an einen in der Europäischen Union ansässigen Empfänger, in diesem Fall Luxemburg, versandt werden.

 

Daher sind zwei Situationen möglich:

  1. Beträgt der Gesamtwert der Sendung nicht mehr als 150 EUR, so wird die Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wobei jedoch die Mehrwertsteuer auf den Gesamtwert der Sendung zu entrichten ist, un geachtet etwaiger anderer Befreiungsregelungen. *
  2. Übersteigt der Wert der Sendung 150 EUR, so sind die Einfuhrabgaben und die Mehrwertsteuer auf den Gesamtwert der Sendung zu entrichten, ungeachtet etwaiger anderer Befreiungsregelungen. *

* Alkoholische Erzeugnisse, Parfums undToilettewasser, Tabak und Tabakerzeugnisse sind von dieser Befreiung ausgeschlossen.

 

Versand von Privatpersonen an Privatpersonen

Allgemeines

Wenn ein Familienangehöriger, Freund oder Bekannter, der außerhalb der Europäischen Union ansässig ist, Ihnen ein Paket schickt, selbst wenn es sich um ein Geschenk handelt, müssen Sie die Einfuhrabgaben, die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer entrichten.

Unter bestimmten Bedingungen können Sie jedoch für diese Sendungen von diesen Zöllen und Steuern befreit werden.

Die Befreiung gilt allgemein für Waren, die in Sendungen enthalten sind, die von einer Privatperson aus einem Land außerhalb der Europäischen Union an eine andere Privatperson versandt werden. Der Empfänger dieser Sendungen muss in Luxemburg ansässig sein.

Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, muss die Sendung folgende Voraussetzungen erfüllen:

Bedingungen

Die Einfuhr darf keinen kommerziellen Charakter haben.

„Einfuhren ohne kommerziellen Charakter“ sind Einfuhren nichtkommerzieller Art, die Sendungen betreffen, die gleichzeitig

  • gelegentlichen Charakter haben;
  • ausschließlich Waren enthalten, die dem persönlichen oder familiären Gebrauch der Empfänger vorbehalten sind (Art oder Menge dieser Waren dürfen keine kommerziellen Absichten erkennen lassen);
  • vom Absender an den Empfänger ohne Zahlung jeglicher Art gerichtet werden.

Der Wert der Sendung darf 45 EUR nicht überschreiten

Der Wert ist auf insgesamt 45 EUR je Sendung und bestimmte Höchstmengen für bestimmte Waren (im Folgenden „Höchstmengen für bestimmte Waren“) begrenzt.

Übersteigt der Gesamtwert einer Sendung 45 EUR, so ist die Mehrwertsteuer auf den Gesamtwert der Sendung zu entrichten.

Die Höchstmengen für bestimmte Waren werden eingehalten

Zusätzlich zum Schwellenwert gelten für bestimmte Erzeugnisse (auch wenn ihr Wert unter 45 EUR liegt) für jede Sendung Höchstmengen. Im Folgenden finden Sie die vollständige Tabelle der zollfreien Mengen für Waren, für die eine Höchstmenge gilt:

 

Tabakwaren:

  • 50 Zigaretten und
  • 25 Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von jeweils 3 g) und
  • 10 Zigarren und
  • 50 Gramm Rauchtabak
  • oder eine proportionale Produktzusammenstellung dieser verschiedenen Waren

Alkohole und alkoholische Getränke:

  • destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; Ethylalkohol von 80 % vol oder mehr, unvergällt: 1 Liter oder
  • destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs auf Wein- oder Alkoholbasis, Tafia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumwein, Likörwein: 1 Liter; oder eine proportionale Warenzusammenstellung dieser Waren und
  • stille Weine: 2 Liter

Duftstoffe:

  • Parfum: 50 g oder
  • Toilettewasser: 0,25 Liter.

ACHTUNG:

Im Bereich der Einfuhrabgaben wird die Entrichtung der Zölle nur für Waren fällig, die die Schwellenwerte und Höchstmengen überschreiten, d. h. unterhalb der Schwellenwerte und Grenzen, so gilt die Befreiung von den Einfuhrabgaben weiterhin.

Dagegen werden Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern auf alle Waren erhoben, sobald die Schwellenwerte und Höchstmengen überschritten sind.

Mögliche Kosten für Ihre Sendungen

Die Zollverwaltung sieht sich regelmäßig mit zahlreichen Fragen zu den Kosten von Sendungen konfrontiert.

Wenn Sie Waren über einen Postdienst oder ein Expresskurierunternehmen (Post, UPS, DHL,...) importieren, müssen die Zollförmlichkeiten selbstverständlich erfüllt werden. Die Post, das Kurierunternehmen oder ein anderer Zollvertreter, der diese Zollförmlichkeiten für Sie erledigt, kann Ihnen daher – neben Einfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuer – ihre erbrachte Dienstleistung in Rechnung stellen.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Zollverwaltung nichts mit diesen sogenannten „Gestellungskosten“, „Zollgebühren“, „Verzollungskosten“, „Zollagenturgebühren“ oder „sonstigen Kosten“ zu tun hat. Die Post, das Kurierunternehmen, Ihr Zollvertreter und/oder Ihr Spediteur erhalten diese Gebühren auf eigene Rechnung.

Um die Zollanmeldung abgeben zu können, können die Post, das Kurierunternehmen oder Ihr Zollvertreter bestimmte Informationen anfordern, z. B.:

  • Rechnung, Zahlungsnachweis, Kaufvertrag usw.
  • den Inhalt des für Sie bestimmten Pakets,
  • den Wert der in dem Packstück enthaltenen Waren und
  • sonstige Informationen, die zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten erforderlich sind.

 

Die Post, das Kurierunternehmen oder Ihr Zollvertreter können Ihnen eine Rechnung senden für:

  • Einfuhrabgaben, Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern (diese Beträge hängen vom Wert, Menge und Art der von Ihnen eingeführten Ware ab und sind die einzigen Beträge, die von der Zollbehörde festgelegt und erhoben werden);
  • Zollabfertigungskosten (dies sind die Kosten, die Ihnen die Post, das Kurierunternehmen oder Ihr Zollvertreter für die Abgabe einer Zollanmeldung bei der Zollverwaltung in Rechnung stellen)

Anmerkung:

Auch ohne Öffnung Ihres Pakets und Kontrolle durch die Zollverwaltung können die Post, das Kurierunternehmen oder Ihr Zollvertreter für eigene Rechnung „Zollgestellungskosten“ verlangen.

  • Bearbeitungsgebühren;
  • die Kosten für andere Aufgaben, die die Post, das Kurierunternehmen oder Ihr Zollvertreter für Sie erledigen;

Auf der Rechnung der Post, des Kurierdienstes oder Ihres Zollvertreters erscheinen manchmal weitere Angaben, wie z. B. „Geldvorschüsse“. Es sei darauf hingewiesen, dass die Zollverwaltung nichts mit dieses Angaben zu tun hat.

 

Die Zollbehörde hat daher keineswegs einen Einfluss auf die Bestimmung der von der Post, dem Kurierdienst oder Ihrem Zollvertreter in Rechnung gestellten Gebühren. Diese bestimmen diese Kosten auf rein kommerzieller Basis.

 

Die Post und das Kurierunternehmen müssen Ihnen die Freiheit lassen, Zollformalitäten (Zollanmeldung) selbst oder durch Ihren frei gewählten Zollvertreter zu erledigen. Wenn Sie die Zollanmeldung selbst erstellen möchten, müssen Sie berücksichtigen, dass Ihr Mangel an Zoll- und/oder technischen Kenntnissen dazu führen kann, dass Sie viel Zeit verlieren, bevor Sie diese Formalitäten ordnungsgemäß erledigen.

Die Zollverwaltung empfiehlt Ihnen, sich mit den am Ende der Seite aufgeführten Wirtschaftsbeteiligten in Verbindung zu setzen, um Informationen über etwaige Kosten für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten zu erhalten.

Standort Ihrer Sendung

Die Zollverwaltung sieht sich regelmäßig mit Auskunftsersuchen zu Sendungen aus Nicht-EU-Ländern konfrontiert, die nicht innerhalb der vorgesehenen Frist am Bestimmungsort angekommen sind, bzw. die unter Zollkontrolle („blocked by customs“) sind.

Dies sind in der Regel Waren, die Sie über das Internet gekauft haben.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Zollverwaltung keine Informationen darüber hat, wo sich Ihre Sendung befindet (Postbrief oder andere Pakete).

Nur die Post, das Kurierunternehmen oder Ihr Zollvertreter können Ihnen mitteilen, wo sich Ihr Paket befindet und wann die Zollformalitäten erledigt sind.

 

Der Zollbehörde liegen diesbezüglich keine Informationen vor.

IHR PAKET BEFINDET SICH IMMER BEI DER POST, DER EXPRESSKURIERFIRMA ODER IHREM ZOLLVERTRETER, NIE IN DER ZOLLVERWALTUNG!

 

Um eine Reihe von Missverständnissen zu vermeiden, bittet die Zollverwaltung Sie zuerst mit Ihrem

Verkäufer und/oder Versender in Verbindung zu setzen, bevor Sie eine E-Mail zu Ihrer Sendung an den Zoll senden.

Wenn Ihnen die Post, das Kurierunternehmen oder Ihr Zollvertreter mitgeteilt haben, dass Ihre Sendung von der Zollbehörde einbehalten/konfisziert wurde, kann es sein, dass:

  • es sich um einen offensichtlichen Verstoß handelt (z. B.: Betäubungsmittel oder andere verbotene Erzeugnisse);
  • es gelten Vorschriften in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Wirtschaft und Umwelt;
  • für die Einfuhr von Waren nach Luxemburg ist eine Einfuhrlizenz erforderlich (z. B.: Waffen;
  • usw.

Nachfolgend finden Sie die Telefonnummern der Ansprechpartner, die Sie kontaktieren können, um alle Informationen über Ihre Sendungen aus dem Ausland zu erhalten:

‎‎+352 8002 8004‎‎


 
‎+352 3573 951‎
‎‎+352 8002 3555 respectivement +352 2856 741‎‎

 

‎‎+352 2768 1081 respectivement +352 2856 741‎‎
‎‎+352 2643 43421‎‎
‎‎+352 3509 09‎‎

 

‎‎+352 8002 8004‎‎

 

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